Können Zeugenaussagen verwertet werden, die ggü. dem Ermittlungsrichter getätigt wurden, wenn sich der Zeuge in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft?

§ 252 StPO: Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
  • unmittelbar ordnet § 252 StPO nur das Verbot der Verlesung einer früheren Zeugenaussage an, d.h. die Verlesung des Vernehmungsprotokolls
  • jedoch anerkannt, dass Wortlaut zu eng ist und hinter dem Schutzzweck der §§ 52ff. StPO zurückbleibt
    • effektive Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes noch in der Hauptverhandlung
    • somit grds. alle Arten der Einführung früherer Zeugenaussagen unzulässig und ziehen ein Beweiverwertungsverbot nach sich
 
P: Ausnahme bei Vernehmung durch Richter
→ Vernehmung des Richters über Zeugenvernehmung zulässig
  • früher damit begründet, dass Richter verpflichtet sind, Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren
  • nun zwar auch für Polizei und StA Belehrungspflicht
    • dennoch ergebe sich aus § 251 I, II StPO, dass richterlichen Vernehmungen größeres Vertrauen entgegengebracht würde
    • besonders neutrale Stellung des Richters
  • zudem für Zeugen erkennbar höhere Bedeutung der Vernehmung durch Richter
  • sinnvoller Interessenausgleich zum Grundsatz der Wahrheitsfindung
 
P: Anforderungen an Belehrung
fraglich, ob Belehrung über Verwertbarkeit der richterlichen Vernehmung erforderlich
  • bei Vernehmung Belehrung über Verweigerungsrecht gem. § 52 III 1 StPO
  • bei nicht rechtskundige Zeugen Annahme fernliegend, sich zum Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung über deren Verwertbarkeit Gedanken zu machen
→ nur bei entsprechender Belehrung effektiver Schutz der §§ 52, 252 StPO
  • jedoch grds. keine ausführliche Belehrung, welche Angaben verwertbar sind
  • Unterschied zur Konstellation qualfizierter Belehrungen, wo es um die Korrektur von Verfahrensfehlern geht

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