Unterliegen auch Ermittlungsergebnisse, welche durch ein unverwertbares Beweismittel erzielt wurden, eine Beweisverwertungsverbot?

A. Fortwirkung
bei Verstoß gg. Belehrungspflicht zweite Aussage grds. nur dann verwertbar, wenn qualifizierte Belehrung, dass die erste Aussage unverwertbar ist
  • anders als bei generellem Verstoß gg. Belehrungspflicht hier aber nicht wegen nemo tenetur sofort Verwertungsverbot
  • nach BGH vielmehr Abwägung im Einzelfall
 
B. Fernwirkung
Frage, ob ein Verwertungsverbot auch zur Unzulässigkeit der Verwertung von mittelbar über das erste Beweismittel erlangten neuen Beweise führt
  • z.B. Spuren an der Leichen, wobei die der Fundort der Leiche durch Folter ermittelt wurde
  • nach BGH bisher nur Fernwirkung bei Verstoß gg. Art. 10 GG
  • nach a.A. drohen SuZ des Beweisverbotes so unterlaufen zu werden
    • "fruit of the poisonous tree"
    • Verwertung der mittelbar erlangten Beweise würde Verfahrensverstoß noch intensivieren
  • nach a.A. Einzelfallabwägung

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