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Zuletzt bearbeitet: 29.04.2020 10:42:46 von Lea Kroth
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Was sind legendierte Kontrolle und welche Probleme stellen sich?
z.B.: StA hat ein Ermittlungsverfahren gg. A und B eingeleitet. Als A Drogen aus NL nach Deutschland bringen soll, wird die Verkehrspolizei angewiesen, i.R.e. allgemeinen Verkehrskontrolle, das Auto des A zu durchsuchen. So soll das laufende Ermittlungsverfahren verschleichert werden, um eine Gefährdung der Ermittlungen zu verhindern.
Was sind legendierte Kontrolle und welche Probleme stellen sich?
z.B.: StA hat ein Ermittlungsverfahren gg. A und B eingeleitet. Als A Drogen aus NL nach Deutschland bringen soll, wird die Verkehrspolizei angewiesen, i.R.e. allgemeinen Verkehrskontrolle, das Auto des A zu durchsuchen. So soll das laufende Ermittlungsverfahren verschleichert werden, um eine Gefährdung der Ermittlungen zu verhindern.
Was sind legendierte Kontrolle und welche Probleme stellen sich? z.B. : StA hat ein Ermittlungsverfahren gg. A und B eingeleitet. Als A Drogen aus NL nach Deutschland bringen soll, wird die Verkehrspolizei angewiesen, i.R.e. allgemeinen Verkehrskontrolle, das Auto des A zu durchsuchen. So soll das laufende Ermittlungsverfahren verschleichert werden, um eine Gefährdung der Ermittlungen zu verhindern.
= Durchsuchungen, die unter einem Vorwand stattfinden, also legendiert werden
→ v.a. zollamtliche Überwachung oder allg. Verkehrskontrolle
I. Polizeirecht oder nur StPO anwendbar
→ bei sog. doppelfunktionalen Maßnahmen, welche sowohl präventive als auch repressive Zwecke erfüllen, umstritten
nach e.A. Gefahrenabwehrrecht nicht mehr anwendbar, da Unterlaufung der StPO-Normen droht
nach a.A. Wahlrecht der Beamten, wobei im Zweifelsfall Gefahrenabwehrrecht
nach a.A. Schwerpunkttheorie
nach BGH keine Anhaltspunkte für einen generellen Anwendungsvorrang der StPO
nach § 10 III ZollVG ausdrücklich auch bei Anfangsverdacht Gefahrenabwehrregelungen anwendbar
mit Legalitätsprinzip nach § 152 II StPO vereinbar, wenn Strafverfolgung lediglich zeitlich verschoben
II. Verwertung polizeirechtlich erlangter Beweimittel im Strafverfahren
→ nach h.M. möglich, wenn Voraussetzungen der Umwidmung gem. § 161 II 1 StPO vorliegen
Umwidmung danach möglich, wenn hypothetisch rm. Ersatzeingriff möglich; jedoch ausgeschlossen, wenn es nur um eine Umgehung der StPO ging
a.A.: nur noch StPO anwendbar, sobald Anfangsverdacht vorliegt; polizeirechtliches Vorgehen dann grds. rechtsmissbräuchlich
III. Beweisverwertungsverbot wg. unvollständiger Belehrung
→ gem. § 136a IV 1 StPO i.V.m. § 136 I StPO Belehrungspflicht, sodass sachgerechte Verteidigung ermöglicht wird
Tatvorwurf muss zumindest in wesentlichen Aspekten dargelegt werden
wegen Effektivität der Strafverfolgung aber nicht Darlegung aller Einzelheiten erforderlich
Verwertungsverbot kann sich nur nach Einzelfallabwägung ergeben
IV. Beweisverwertungsverbot wg. Verstoß gg. fair-trial-Prinzip
→ Gebot der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit
folgt aus Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 I EMRK und Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO
soll Subjektstellung des Beschuldigten sicherstellen und ihm eine sachgerechte Verteidigung ermöglichen
normalerweise lediglich bis Abschluss der Ermittlungen gem. § 147 II 1 StPO erlaubt, dem Verteidiger die Einsicht zu verweigern
bei Verhinderung der Rechtsmitteleinlegung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 33a StPO denkbar
nur im Extremfalll unheilbarer Verstoß gg. fair-trail-Prinzip, sodass Verwertungsverbot denkbar
→ Täuschug des Beschuldigten
wahre Hintergründe der Zwangsmaßnahme werden verschleiert
nach e.A. Verstoß gg. fair-trial-Prinzip
→ im rechtstaatlichen Verfahren sollt schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermittlunsbehörde wollten irgendetwas verbergen
nach a.A. kein allg. Täuschungsverbot im Strafprozess
§ 136a StPO nur auf Vernehmungen anwendbar
Zulässigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler
Einzelfallentscheidung vorzugswürdig
ACHTUNG: auch beim fair-trial-Prinzip immer zwischen Beweiserhebung und Beweisverwertung trennen
= Durchsuchungen, die unter einem Vorwand stattfinden, also legendiert werden
→ v.a. zollamtliche Überwachung oder allg. Verkehrskontrolle
I. Polizeirecht oder nur StPO anwendbar
→ bei sog. doppelfunktionalen Maßnahmen, welche sowohl präventive als auch repressive Zwecke erfüllen, umstritten
nach e.A. Gefahrenabwehrrecht nicht mehr anwendbar, da Unterlaufung der StPO-Normen droht
nach a.A. Wahlrecht der Beamten, wobei im Zweifelsfall Gefahrenabwehrrecht
nach a.A. Schwerpunkttheorie
nach BGH keine Anhaltspunkte für einen generellen Anwendungsvorrang der StPO
nach § 10 III ZollVG ausdrücklich auch bei Anfangsverdacht Gefahrenabwehrregelungen anwendbar
mit Legalitätsprinzip nach § 152 II StPO vereinbar, wenn Strafverfolgung lediglich zeitlich verschoben
II. Verwertung polizeirechtlich erlangter Beweimittel im Strafverfahren
→ nach h.M. möglich, wenn Voraussetzungen der Umwidmung gem. § 161 II 1 StPO vorliegen
Umwidmung danach möglich, wenn hypothetisch rm. Ersatzeingriff möglich; jedoch ausgeschlossen, wenn es nur um eine Umgehung der StPO ging
a.A.: nur noch StPO anwendbar, sobald Anfangsverdacht vorliegt; polizeirechtliches Vorgehen dann grds. rechtsmissbräuchlich
III. Beweisverwertungsverbot wg. unvollständiger Belehrung
→ gem. § 136a IV 1 StPO i.V.m. § 136 I StPO Belehrungspflicht, sodass sachgerechte Verteidigung ermöglicht wird
Tatvorwurf muss zumindest in wesentlichen Aspekten dargelegt werden
wegen Effektivität der Strafverfolgung aber nicht Darlegung aller Einzelheiten erforderlich
Verwertungsverbot kann sich nur nach Einzelfallabwägung ergeben
IV. Beweisverwertungsverbot wg. Verstoß gg. fair-trial-Prinzip
→ Gebot der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit
folgt aus Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 I EMRK und Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO
soll Subjektstellung des Beschuldigten sicherstellen und ihm eine sachgerechte Verteidigung ermöglichen
normalerweise lediglich bis Abschluss der Ermittlungen gem. § 147 II 1 StPO erlaubt, dem Verteidiger die Einsicht zu verweigern
bei Verhinderung der Rechtsmitteleinlegung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 33a StPO denkbar
nur im Extremfalll unheilbarer Verstoß gg. fair-trail-Prinzip, sodass Verwertungsverbot denkbar
→ Täuschug des Beschuldigten
wahre Hintergründe der Zwangsmaßnahme werden verschleiert
nach e.A. Verstoß gg. fair-trial-Prinzip
→ im rechtstaatlichen Verfahren sollt schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermittlunsbehörde wollten irgendetwas verbergen
nach a.A. kein allg. Täuschungsverbot im Strafprozess
§ 136a StPO nur auf Vernehmungen anwendbar
Zulässigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler
Einzelfallentscheidung vorzugswürdig
ACHTUNG: auch beim fair-trial-Prinzip immer zwischen Beweiserhebung und Beweisverwertung trennen
= Durchsuchungen, die unter einem Vorwand stattfinden, also legendiert werden → v.a. zollamtliche Überwachung oder allg. Verkehrskontrolle I. Polizeirecht oder nur StPO anwendbar → bei sog. doppelfunktionalen Maßnahmen , welche sowohl präventive als auch repressive Zwecke erfüllen, umstritten nach e.A. Gefahrenabwehrrecht nicht mehr anwendbar, da Unterlaufung der StPO-Normen droht nach a.A. Wahlrecht der Beamten, wobei im Zweifelsfall Gefahrenabwehrrecht nach a.A. Schwerpunkttheorie nach BGH keine Anhaltspunkte für einen generellen Anwendungsvorrang der StPO nach § 10 III ZollVG ausdrücklich auch bei Anfangsverdacht Gefahrenabwehrregelungen anwendbar mit Legalitätsprinzip nach § 152 II StPO vereinbar, wenn Strafverfolgung lediglich zeitlich verschoben II. Verwertung polizeirechtlich erlangter Beweimittel im Strafverfahren → nach h.M. möglich, wenn Voraussetzungen der Umwidmung gem. § 161 II 1 StPO vorliegen Umwidmung danach möglich, wenn hypothetisch rm. Ersatzeingriff möglich ; jedoch ausgeschlossen, wenn es nur um eine Umgehung der StPO ging a.A. : nur noch StPO anwendbar, sobald Anfangsverdacht vorliegt ; polizeirechtliches Vorgehen dann grds. rechtsmissbräuchlich III. Beweisverwertungsverbot wg. unvollständiger Belehrung → gem. § 136a IV 1 StPO i.V.m. § 136 I StPO Belehrungspflicht, sodass sachgerechte Verteidigung ermöglicht wird Tatvorwurf muss zumindest in wesentlichen Aspekten dargelegt werden wegen Effektivität der Strafverfolgung aber nicht Darlegung aller Einzelheiten erforderlich Verwertungsverbot kann sich nur nach Einzelfallabwägung ergeben IV. Beweisverwertungsverbot wg. Verstoß gg. fair-trial-Prinzip → Gebot der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit folgt aus Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 I EMRK und Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO soll Subjektstellung des Beschuldigten sicherstellen und ihm eine sachgerechte Verteidigung ermöglichen normalerweise lediglich bis Abschluss der Ermittlungen gem. § 147 II 1 StPO erlaubt, dem Verteidiger die Einsicht zu verweigern bei Verhinderung der Rechtsmitteleinlegung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 33a StPO denkbar nur im Extremfalll unheilbarer Verstoß gg. fair-trail-Prinzip, sodass Verwertungsverbot denkbar → Täuschug des Beschuldigten wahre Hintergründe der Zwangsmaßnahme werden verschleiert nach e.A. Verstoß gg. fair-trial-Prinzip → im rechtstaatlichen Verfahren sollt schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermittlunsbehörde wollten irgendetwas verbergen nach a.A. kein allg. Täuschungsverbot im Strafprozess § 136a StPO nur auf Vernehmungen anwendbar Zulässigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler Einzelfallentscheidung vorzugswürdig ACHTUNG : auch beim fair-trial-Prinzip immer zwischen Beweiserhebung und Beweisverwertung trennen
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