Was sind legendierte Kontrolle und welche Probleme stellen sich?
 
z.B.: StA hat ein Ermittlungsverfahren gg. A und B eingeleitet. Als A Drogen aus NL nach Deutschland bringen soll, wird die Verkehrspolizei angewiesen, i.R.e. allgemeinen Verkehrskontrolle, das Auto des A zu durchsuchen. So soll das laufende Ermittlungsverfahren verschleichert werden, um eine Gefährdung der Ermittlungen zu verhindern.

= Durchsuchungen, die unter einem Vorwand stattfinden, also legendiert werden
→ v.a. zollamtliche Überwachung oder allg. Verkehrskontrolle
 
I. Polizeirecht oder nur StPO anwendbar
bei sog. doppelfunktionalen Maßnahmen, welche sowohl präventive als auch repressive Zwecke erfüllen, umstritten
  • nach e.A. Gefahrenabwehrrecht nicht mehr anwendbar, da Unterlaufung der StPO-Normen droht
  • nach a.A. Wahlrecht der Beamten, wobei im Zweifelsfall Gefahrenabwehrrecht
  • nach a.A. Schwerpunkttheorie
  • nach BGH keine Anhaltspunkte für einen generellen Anwendungsvorrang der StPO
    • nach § 10 III ZollVG ausdrücklich auch bei Anfangsverdacht Gefahrenabwehrregelungen anwendbar
    • mit Legalitätsprinzip nach § 152 II StPO vereinbar, wenn Strafverfolgung lediglich zeitlich verschoben
 
II. Verwertung polizeirechtlich erlangter Beweimittel im Strafverfahren
nach h.M. möglich, wenn Voraussetzungen der Umwidmung gem. § 161 II 1 StPO vorliegen
  • Umwidmung danach möglich, wenn hypothetisch rm. Ersatzeingriff möglich; jedoch ausgeschlossen, wenn es nur um eine Umgehung der StPO ging
  • a.A.: nur noch StPO anwendbar, sobald Anfangsverdacht vorliegt; polizeirechtliches Vorgehen dann grds. rechtsmissbräuchlich
 
III. Beweisverwertungsverbot wg. unvollständiger Belehrung
gem. § 136a IV 1 StPO i.V.m. § 136 I StPO Belehrungspflicht, sodass sachgerechte Verteidigung ermöglicht wird
  • Tatvorwurf muss zumindest in wesentlichen Aspekten dargelegt werden
  • wegen Effektivität der Strafverfolgung aber nicht Darlegung aller Einzelheiten erforderlich
  • Verwertungsverbot kann sich nur nach Einzelfallabwägung ergeben
 
IV. Beweisverwertungsverbot wg. Verstoß gg. fair-trial-Prinzip
Gebot der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit
  • folgt aus Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 I EMRK und Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO
  • soll Subjektstellung des Beschuldigten sicherstellen und ihm eine sachgerechte Verteidigung ermöglichen
  • normalerweise lediglich bis Abschluss der Ermittlungen gem. § 147 II 1 StPO erlaubt, dem Verteidiger die Einsicht zu verweigern
  • bei Verhinderung der Rechtsmitteleinlegung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 33a StPO denkbar
  • nur im Extremfalll unheilbarer Verstoß gg. fair-trail-Prinzip, sodass Verwertungsverbot denkbar
 
→ Täuschug des Beschuldigten
  • wahre Hintergründe der Zwangsmaßnahme werden verschleiert
  • nach e.A. Verstoß gg. fair-trial-Prinzip
→ im rechtstaatlichen Verfahren sollt schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermittlunsbehörde wollten irgendetwas verbergen
  • nach a.A. kein allg. Täuschungsverbot im Strafprozess
    • § 136a StPO nur auf Vernehmungen anwendbar
    • Zulässigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler
    • Einzelfallentscheidung vorzugswürdig
 
ACHTUNG: auch beim fair-trial-Prinzip immer zwischen Beweiserhebung und Beweisverwertung trennen

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