Unterliegt der Strafverteidiger einer Wahrheitspflicht?

→ hängt von der Rechtstellung des Strafverteidigers ab
 
e.A.: einseitiger Interessenvertreter
→ Vertragstheorie
  • Strafverteidiger hat nach den Wünschen seines Mandanten zu handeln
  • Verteidiger darf alles, was auch der Mandant ungestraft tun kann
  • somit zumindest Rat zur Lüge bzw. unterstützende Beratung bei selbst erfundener Lüge zulässig; nach a.A. sogar eigenes Erfinden der Lüge
  • Argument:
    • nur reiner Parteiinteressenvertreter kann Waffengleichheit herstellen
    • wegen Übermacht staatlicher Strafverfolgungsorgane erforderlich
 
h.M.: Organ der Rechtspflege
Verteidiger leistet nicht nur dem Beschuldigten Beistand, sondern erfüllt auch öffentliche Interessen
  • Strafverteidiger ist nicht ebenso zu behandeln wie der Beschuldigte
  • Verteidiger darf den Beschuldigten aufgrund seiner Organstellung nicht so beraten, dass er ihn zu Lügen anstiftet oder eine unwahre Einlassung erfindet
  • Argument:
    • Wahrheitspflicht unerlässlich, um Glaubwürdigkeit des Verteidigers zu bewahren
    • Verteidiger hat schon viele Sonderrechte wie z.B. Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO oder Kontaktrecht gem. § 148 StPO
    • werden nur gewährt, wenn Verteidiger im Gegenzug garantiert, den Kernbereich der Effektivität der Rechtspflege nicht zu gefährden

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