Kann ein Pflichtverteidiger, welcher seinen Mandanten zur Lüge anstiftet, widerrufen werden?
Wer ist für einen solchen Widerruf zuständig?

→ Pflichtverteidiger werden gem. §§ 141, 142 StPO vom Gerichtsvorsitz bestellt; Rücknahme ist aber nur lückenhaft geregelt
 
A. § 143 StPO analog: Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers
wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt
  • über Wortlaut hinaus auch Widerruf, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt
  • prozessordnungswidrige Beratung zur Lüge kann Strafbarkeit gem. § 258 I StGB zur Folge haben und dadurch wegen Unfähigkeit einen wichtigen Grund darstellen
  • Widerruf kann aufgrund gerichtlicher Fürsorgepflicht sogar geboten sein
  • Gerichtsvorsitzender für Entscheidung zuständig, § 141 IV 1 StPO
 
B. § 138a StPO: Ausschließung des Verteidigers
gem. § 138a I Nr. 3 StPO Ausschluss des Verteidigers, wenn dringender Verdacht, eine Handlung der Strafvereitelung begangen zu haben
  • Norm betrifft nur Wahlverteidiger
  • Entscheidung wird grds. vom OLG getroffen, § 138c StPO
 
C. Verhältnis von § 143 StPO und § 138a StPO
  • nach h.L. richtet sich auch Widerruf von Pflichtverteidigern allein nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 138a StPO
  • nach der Rspr. auch §§ 138a ff StPO anwendbar, da der Pflichtverteidiger des gleichen Schutzes wie der Wahlverteidiger bedarf; jedoch wahlweise daneben auch § 143 StPO anwendbar
  • ABER:
    • Voraussetzungen sind völlig verschieden
    • kein Wahlrecht zulässig, welches Gericht zuständig ist; Rechts auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 GG
    • somit nur Widerruf aus wichtigem Grund nach § 143 StPO analog möglich

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