Kommt es zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn die Ermittler den Beschuldigten nicht einen Verteidiger kontaktieren lassen?

I. Verfahrensverstoß
  • Verstoß gg. Belehrunsgpflicht aus § 163a IV, 136 I 2, 3, 4 StPO
    • gem. § 136 I 3 StPO auch Zurverfügungstellung von Informationen erforderlich, um einen Verteidiger zu kontaktieren
    • gem. § 136 I 4 StPO Hinweis auf Notdienste erforderlich
    • auch keine irritierenden Bemerkungen zulässig
  • Verstoß gg. Recht auf Verteidigerkonsulation, § 137 I StPO
 
II. Beweisverwertungsverbot
→ Recht zur Verteidigerkonsulation stellt ein elementares Recht des Beschuldigten dar
  • Normierung in Art. 6 III c EMRK
  • Veletzung bedeutet Verstoß gg. fair-trial-Prinizp, wonach der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens auf das Strafverfahren Einfluss nehmen können
  • somit Unverwertbarkeit, soweit i.S.d. Widerspruchslösung Widerspruch erhoben

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