Kommt es zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn die Belehrung nur durch eine außerhalb der Strafverfolgungsbehörden stehende Person erfolgt?

I. Verfahrensverstoß
fraglich, ob Belehrung durch Personen außerhalb der Strafverfolgung ausreicht
  • Belehrung über Rechte hier akustisch richtig verstanden
  • jedoch nach SuZ nur dann von einer Belehrung auszugehen, wenn Beschuldigter bereits mehrfach in früheren Verfahren belehrt wurde bzw. er Kenntnis von Seiten der Strafverfolgungsorgane erhalten hatte
  • Belehrung durch Außenstehende wird möglicherweise nicht gleichermaßen ernst genommen
→ im Zweifel dann also keine Kenntnis
 
II. Verwertungsverbot
Verwertung so lange unzulässig, wie nicht von einer Kenntnis des Beschuldigten vom Aussageverweigerungsrecht auszugehen ist (nemo-tenetur/fair-trial-Prinzip)

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