Kann die frühere Zeugenaussage verwertet werden, wenn die Zeugin vom Polizeibeamten P vernommen wurde, nun von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, gleichzeitig aber die Verwertung ihrer vor P gemachten Aussage genehmigt?

→ gem. § 252 StPO Protokollverlesung unzulässig, aber fraglich, ob Vernehmung des P zur Disposition der Zeugin steht
 
  • nach e.A. zulässig, wenn Zeuge zuvor qualifiziert belehrt wurde, dass Aussage bei Verzicht verwertet werden kann
    • eindeutiger Verzicht erforderilch
    • dann darf P als Zeuge von Hörensagen vernommen werden
  • nach a.A. unzulässsig, da § 252 StPO dem Schutz der Familie dient und nicht umgangen werden darf
    • Unmittelbarkeitsgrundsatz verlangt, dass sich der Zeuge für oder gegen sein Zeugnisverweigerungsrecht entscheidet
    • Mittelweg vom Gesetz nicht vorgesehen
    • Verlust des Konfrontationsrechts nach Art. 6 III d EMRK problematisch; keine hinreichende Kompensation durch verringerten Beweiswert
    • z.B. durch Möglichkeit der Videovernehmung nach § 247a StPO Alternative, um erneute Konfronation mit dem Angeklagten zu vermeiden

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