FALL: Der verdächtigte T hat ggü. seinem Freund F die Tat eingeräumt. In Kooperation mit der Polizei ruft F den T an, um erneut ein Geständnis zu entlocken, welches die Polizei als Zweihöher mitverfolgen können soll.
 
Kann dies als Beweis verwertet werden?

→ P: Mithörfalle
 
I. §§ 100a ff. StPO
kein Verstoß, da F das Mithören genehmigt hat
 
II. § 163a IV 2 i.V.m. § 136 I 2 StPO
u.U. Verstoß gg. die Belehrungspflicht bei Vernehmungen, da F den T nicht über das Mithören durch die Polizei aufgeklärt hatte
  • Vernehmung i.S.d. § 136 StPO aber nach h.M. nur, wenn sich Auskunftsperson auf Veranlassung von Amtspersonen zur Sache einlässt
  • § 136 StPO gilt nach SuZ nur bei formellen Vernehmungen, da hier fälschlicherweise davon ausgegangen werden könnte, sich zur Sache äußern zu müssen
  • Verdachtsgrade fließend, sodass zumindest hier klare Abgrenzung erforderlich
  • sonst auch Einsatz von V-Männern kaum möglich
 
 
III. § 136 StPO analog
  • bei Mithören eines initiierten Telefongesprächs
  • Strafverfolgungsbehörden müssen sich hier nach e.A. so behandeln lassen, als hätten sie die Vernehmung selbst durchgeführt
  • nach BGH aber mittlerweile jedenfalls dann verwertbar, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Art und Weise erheblich erschwert wäre
 
INFO: u.U. aber selbständiges Beweisverwertungsverbot bei schwerwiegendem Verstoß gg. nemo tenetur oder Privatsphäre, sodass das Strafverfolgungsinteresse nicht überwiegt?

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