Kommt es zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn die Ermittlungsbehörden belastende Informationen entgegennehmen, welche durch Täuschung des Beschuldigten erlangt wurden?

nach Rspr. kein Beweisverwertungsverbot, wenn das Vorgehen des Privaten nicht in eklatanter Weise gg. die Menschenwürde verstößt
 
  • kein Verfahrensverstoß, sodass nur selbständiges Verwertungsverbot denkbar
  • Vergleich mit von der Polizei initiierten Mithörfallen, welche selbst nicht unter § 136 StPO (analog) fallen
  • heimliche Ausforschung kann zwar einem Verstoß gg. nemo-tenetur nahekommen
  • hier jedoch keine unmittelbare Verletzung, sodass kein automatisches Beweisverwertungsverbot, sondern Abwägung
  • nach h.L. dagegen Beweisverwertunsgverbot, da sonst Unterlaufung der Belehrungspflicht nach § 136 StPO droht

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