Welche Arten von Beweisverwertungsverboten gibt es?

I. absolute, gesetzlich normierte Beweisverwertungsverbote
Verwertung schon nach dem Gesetzeswortlaut unzulässig
  • § 81a/c III StPO: Ergebnisse körperlicher Untersuchungen nur zu diesem Zweck verwertbar
  • § 100d StPO: Kernbereich privater Lebensgestaltung
  • § 136a III 2 StPO: verbotene Vernehmungsmethoden wie Misshandlung oder Täuschung
  • § 161 II StPO: personenbezogene Daten ohne entsprechenden Verdachtsgrad
  • § 252 StPO: Protokollverlesung bei Zeugnisverweigerung
  • § 257c IV 3 StPO: Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
  • § 477 II 2, 3 StPO: Datenübermittlung bei personenbezogenen Daten ohne entsprechenden Verdachtsgrad
 
II. selbständigs, nicht normiertes Beweisverwertungsverbot
Beweis wurde rechtmäßig erhoben, Verwertungsverbot kann sich aber wegen der Intensität der Maßnahme mittelbar aus dem GG ergeben
  • nemo tenetur
    • gezielte Umgehung des Schweigerechts nach § 136 StPO
    • Einsatz verdeckter Ermittler auf Grundlage des § 110a II StPO, z.B. als Mithäftling
  • allgemeines Personlichkeitsrecht
    • 3-Sphären-Theorie
    • Lauschangriff jenseits von § 100d StPO, intime Tagebuchaufzeichnung, Selbstgespräch
 
III. unselbständiges, nicht normierters Beweisverwertungsverbot
  • Gewinnung des Beweismittels rechtswidrig, sodass Abwägung im Einzelfall, ob Strafverfolgungsinteresse oder Rechte des Betroffenen schwerer wiegen
  • neben Abwägungslehre noch Rechtskreistheorie und Schutzzweck maßgeblich

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