FALL: O wird von T mit einer Lösegeldforderung erpresst und nimmt das Telefongespräch auf. Später wird T angeklagt.
 
Kann das Telefongespräch in der Hauptverhandlung abgespielt werden, um mit Unterstützung eines Sachverständigen den T zu identifizieren?

→ grds. gem. § 244 II StPO Amtsaufklärungspflicht des Gerichts, sodass alle Beweis verwertet werden müssen, wenn kein Beweisverwertungsverbot besteht
 
I. unselbständiges Beweisverwertungsverbot
Erlangung des Beweismittels rechtswidrig + Abwägung zulasten des Strafverfolgungsinteresses
 
P: RW wegen Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes gem. § 201 StGB
→ fraglich, ob Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger unbefugt erfolgte
  • Rechtfertigung wg. Notwehr gem. § 32 StGB möglich
  • durch Lösegeldforderung ggw. Angriff auf Entschließungsfreiheit und Vermögen
 
 
II. selbständiges Beweisverwertungsverbot
Verwertung verletzt - unabhängig von einer rm. Erlangung - selbständig die RO, insb. die Verfassung
  • für Verletzung des APR 3-Sphären-Theorie entscheidend
  • hier Privatsphäre betroffen, indem der T durch Kommunikation per Telefon einen sozialen Bezug zu einer einzelnen Person herstellt
  • dabei nur Beweisverwertungsverbot, wenn Strafverfolgungsinteresse im Einzelfall hinter dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen zurücktritt
    • für Persönlichkeitsschutz spricht, dass hier auch andere Nachforschungen und Zeugenaussagen möglich
    • jedoch überwiegt Strafverfolgungsinteresse
      • Schwerstkriminalität
      • Aufnahme rechtmäßig erlangt
      • Katalogtat nach § 100a II Nr. 1 StPO, sodass rm. Ersatzeingriff hypothetisch möglich
      • Erpresser muss mit Aufnahme rechnen

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