Was sind die RM-Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren?

→ gem. § 257c StPO, dessen Verfassungskonformität das BVerfG zwischenzeitlich bestätigt hat, grds. zulässig
→ weitere Regelungen in §§ 35a S. 3, 243 IV, 267 III 5, 273 Ia, 302 I 2 StPO
 
I. formelle Anforderungen
  • Mitteilung in öffentlicher Hauptverhandlung, § 243 IV StPO
  • Protokollierung, § 273 Ia 2 StPO
→ sonstige Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung sind aktenkundig zu machen
  • Belehrung
    • über eingeschränkte Bindungswirkung, § 257c V StPO
    • qualifiziert über Rechtsmittelbefugnis, § 35a S. 3 StPO
  • Angabe der Verständigung in Urteilsgründen, § 267 III 5 StPO
 
II. materielle Anforderungen
  • Untersuchungsgrundsatz, §§ 257c I 2, 244 II StPO
    • Gericht muss Anklage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft haben
    • Stimmigkeit des Geständnisses + Übereinstimmung mit Beweisaufnahme
    • inhaltsleeres Formalgeständnis nicht ausreichend
  • Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten + Zustimmung von Angeklagten und StA
→ § 257c III 3, 4 StPO
  • Gegenstand der Verständigung darf nicht Schuldspruch, sondern nur Strafrahmen sein
    • nicht Qualifikation, Strafzumessung etc.
    • keine unangemessen niedrige Strafe entgegen § 46 StGB
    • "Ober- und Untergrenze", keine Punktstrafe
  • keine Sanktionsschere oder unsachgemäße Verknüpfung
    • Beeinflussung der Willensentscheidung durch Angabe von 3 Jahren mit Verständigung und 8 Jahren ohne
    • keine Konnexität, wenn in Untreueprozess Bewährung möglich, wenn Angeklagter alle ausstehenden, vom Untreueprozess unabängigen Steuerforderungen begleicht
  • P: "Gesamtlösungen"
    • grds. unzulässig, andere Strafverfahren einzubeziehen und z.B. einzustellen
    • nun jedoch wohl möglich, wenn Gericht belehrt, dass eine Einstellung nicht von der Bindungswirkung der Verständigung umfasst ist
    • zudem wohl zulässig, wenn Zuständigkeit des gleichen Gerichts
 
III. verfassungsrechtliche Leitlinien des BVerfG
Risiko für Schuldgrundsatz, Recht auf ein faires Verfahren, Subjektstellung des Beschuldigten, Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, Unschuldvermutung und Neutralität des Richters
→ zudem droht Missachtung von Prozessmaximen wie Legalitätsprinzip, Untersuchungsgrundsatz, Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit
  • jedoch zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung zulässig, wenn hinreichende Vorkehrungen
  • informelle Verständigungen unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben aber verfassungswidrig

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