Erfasst § 302 I 2 StPO, wonach ein Rechtsmittelverzicht bei vorheriger Verständigung ausgeschlossen ist, auch die sofortige Rechtsmittelrücknahme bei vorheriger Verständigung?

e.A.: Rechtsmittelrücknahme ebenso unwirksam
→ ergibt sich unmittelbar aus § 302 I 2 StPO sowie zumindest aus dessen Telos
  • § 302 I 2 StPO, da in Rücknahme Verzicht enthalten ist und für diesen gilt § 302 I 2 StPO unmittelbar
  • § 302 I 2 StPO soll nach nach seinem SuZ gewährleisten, dass in Fällen der Verständigung stets Kontrolle durch die nächsthöhere Instanz bewirkt werden kann
    • Rechtskonformität der Verständigung muss sichergestellt werden können
    • Kontrollmechanismus darf nicht umgangen werden
 
BGH: Rechtsmittelrücknahme grds. wirksam
  • § 302 II 1 StPO erfasst nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur den "Verzicht"
  • Prozesshandlungen wie Rücknahme grds. unwiderruflich
  • Rücknahme unterscheidet sich vom Verzicht dadurch, dass sie erst im Anschluss an die Rechtsmitteleinlegung unter Angabe einer weiteren Erklärung erfolgen kann, sodass die Gefahr übereilter Entscheidungen nicht besteht
  • nach obiter dictum nur dann Umgehung denkbar, wenn Rechtsmitteleinlegung und sofortige Rücknahme auf Anregung des Gerichts erfolgen, um schnellstmöglich Rechtskraft herbezuführen

Diskussion