Können in der Hauptverhandlung Protokolle verlesen werden, die vom Polizeibeamten über die Vernehmung des Beschuldigten angefertigt wurden?

I. Grundsatz der persönlichen Vernehmung gem. § 250 StPO
  • gem. § 261 StPO schöpft das Gericht seine Überzeugung aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung
→ hier gilt dann Grundsatz der persönlichen Vernehmung gem. § 250 StGB
  • deshalb grds. kein Rückgriff auf Ermittlungsakten, wenn persönliches Verhör möglich
  • gem. § 243 V 1 StPO ist der Angeklagte zur Sache zu vernehmen, kann aber sein Schweigerecht ausüben
 
II. ausnahmsweise Protokollverlesung gem. § 254 StPO
richterliche Vernehmungsprotokolle i.S.d. § 168 StPO können gem. § 254 StPO unter Durchbrechung des Grundsatzes der persönlichen Vernehmung verlesen werden
  • hier jedoch keine richterliche Vernehmung, sondern durch Polizei oder StA
  • § 256 I Nr. 5 StPO greift nicht, wenn Ermittlungshandlung eine Vernehmung zum Gegenstand hatte
 
III. Vernehmung der Ermittlungsperson als Zeuge
→ Zeuge vom Hörensagen
  • kein Verstoß gg. Unmittelbarkeitsgrundsatz aus § 250 StPO, da dieser nicht den weitergehenden Grundsatz beinhaltet, dass immer das sachnähere Beweismittel zu wählen wäre
  • auch kein Verstoß gg. § 252 StPO, da hier Beschuldigter betroffen und damit kein Zeugnisverweigerungsrecht
 
 
ABER: nichtsdestotrotz unselbständiges Verwertungsverbot denkbar, wenn Vernehmung des Beschuldigten verfahrensfehlerhaft erfolgte

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