Können in der Hauptverhandlung dann polizeiliche Vernehmungsprotokolle über die Vernehmung des Beschuldigten verlesen werden, wenn die Verhörperson mittlerweile verstorben ist und somit nicht mehr als Zeuge vernommen werden kann?

  • nach eindeutigem Wortlaut des § 254 I StPO keine Verlesung eines polizeilichen Protokolls
→ nur richterliche Vernehmung
 
  • § 251 I Nr. 3 StPO enhält eine Ausnahmeregelung dafür, dass Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte versterben
keine Analogie möglich, da § 254 StPO abschließende Sonderregelung darstellt

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