Sind aufgenommene Selbstgespräche im Strafprozess verwertbar?

A. absolutes Verwertungsverbot
  •  gem. § 100d II 1 StPO Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
  • dann aber auch Erlangen nach den §§ 100a-c StPO erforderlich
 
B. selbständiges Verwertungsverbot
Verstoß gg. APR aus Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG, wenn Selbstgespräch dem absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung (Intimsphäre) zuzurechnen ist
  • Art der Äußerung
    • Kernbereich, wenn Identität mit inneren Gedanken und kein Gesprächspartner
    • Denken ist für Menschen Existenzbedingung und Gedanken fehlt per definitionem der Gemeinschaftsbezug
    • nichts anderes kann aber für lautes Denken gelten
  • Ort der Äußerung
    • nicht nur Wohnung geschützt
    • jeder vergleichbare Ort erfasst, wo das Risiko einer Außenwirkung nahezu ausgeschlossen ist
  • Inhalt der Äußerung
    • bei Tagebuchaufzeichnungen bei Bezug auf Straftaten wegen Sozialbezugs kein Kernbereich mehr
    • Übertragung hier aber nicht möglich, da keine dauerhafte Fixierung, sondern unwillkürliches Äußerung von Bewusstseinsinhalten
    • Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes

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