Inwiefern kann eine Behörde die Preisgabe der Identität eines verdeckten Ermittlers mittels "Sperrerklärung" verhindern?

→ Behörde darf immer nur die Stufe wählen, die das justizielle Interesse an der Wahrheitsermittlung am geringsten beeinträchtigt.
 
1. Stufe: äußere Einschränkungen der Vernehmung vor Gericht
  • Geheimhaltung der Identität, § 68 III StPO
  • Ausschluss der Öffentlichkeit, § 172 Nr. 1a GVG
  • Videosimultanübertragung, § 247a S. 1 StPO
  • ABER: selten ausreichend
 
2. Stufe: kommissarische Vernehmung + Protokollverlesung
→ Vernehmung durch beauftragten oder ersuchten Richter, §§ 223f., 251 II Nr. 1 StPO
 
3. Stufe: Verzicht auf Vernehmung
  • stattdessen Verlesung polizeilichen Vernehmungsprotokolls (§ 251 I Nr. 2 StPO) oder Abspielen von Videoaufzeichnungen
  • ansonsten auch Vernehmung des Vernehmungsbeamten als Zeugen vom Hörensagen
  • jedoch muss Beweisaufnahme möglichst wie vom Gesetz vogesehen erfolgen, sodass Beschuldigter Fragenkatalog einreichen kann
 
→ Behörde muss ihre Entscheidung für "Sperrerklärung" stets begründen und Gericht muss dies überprüfen.

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