Ist der Einsatz von V-Männern zulässig, welche anders als verdeckte Ermittler keine Polizeibeamten darstellen?

→ vom Gesetzgeber nicht geregelt
 
e.A.: mangels spezieller EGL unzulässig
  • Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • somit gesetzliche Grundlage erforderlich
  • jenseits leichter Grundrechtsbeeinträchtigungen genügt die Generalklausel des § 163 I 2 StPO nicht
 
h.M.: Einsatz von V-Männern zulässig
  • V-Männer sind nicht Angehörige der Strafverfolgungsbehörden und nehmen keine staatliche Aufgabe mit staatlichen Mitteln wahr
  • lediglich Informationsbeschaffung durch Zeugenbeweis
  • hierfür Ermittlungsgeneralklausel nach § 163 StPO ausreichend
  • jedoch Schranken nach dem Rechtsstaatsprinzip
    • jedenfalls für längerfristige Einsätze
    • hier besonders gefährliche oder schwierig aufklärbare Kriminalität erforderlich

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