Was sind Zeugen vom Hörensagen und wann ist ihr Einsatz zulässig?

= mittelbarer Zeuge, der von einem anderen unmittelbaren Zeugen/Beschuldigten ein Tatschilderung vernommen hat
 
  • nach e.A. unzulässig, da aus § 250 S. 1 StPO der Grundsatz folge, dass nur der tatnächste Zeuge zu vernehmen ist
  • richtigerweise normiert § 250 StPO aber nur den Grundsatz des Vorrangs vom Personalbeweis ggü. dem Urkundsbeweis
  • solange kein Beweisverwertungsverbot wie § 252 StPO greift, kann also anstelle der verbotenen Protokollverlesung der Vernehmende als Zeuge vernommen werden
  • Grenzen der Zulässigkeit ergeben sich nur aus der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 II StPO
→ v.a. Beachtung des geringeren Beweiswertes aufgrund der Beweisferne

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