Was sind Grenzen des Lockspitzeleinsatzes und was sind die Konsequenzen ihrer Überschreitung?

A. EGMR verlangt "weitgehend passive Strafermittlung"
→ jedes tatprovozierende Verhalten zu vermeiden, keine Druckausübung
  • nur Einsatz gg. bereits tatgeneigte Personen, wo also ein Verdacht i.S.d. §§ 152, 160 StPO besteht, Straftaten aus einem besonders gefährlichen oder schwierig aufklärbarem Bereich zu begehen
  • Einwirkung des Lockspitzels muss im Verhältnis zum Anfangsverdacht geringwertig sein
  • Behörden tragen die Beweislast
 
B. Konsequenzen
nach EGMR Verstoß gg. fair-trial-Prinzip, sodass Wiedergutmachung gem. Art. 41 EMRK erforderlich
  • nach BGH Wiedergutmachung auf Strafzumessungsebene ausreichend
    • Wahrung der funktionstüchtigen Strafrechtspflege
    • dem Schutz des Staates anvertraute Rechtsgüter dürfen nicht zur Disposition des Lockspitzels gestellt werden
    • selbst schwerste Verstoße wie z.B. § 136a III 2 StPO begründen kein Verfahrenshindernis, sondern nur ein Beweisvewertungsverbot
  • nach EGMR deutsche Strafzumessungslösung konventionswidrig
    • wäre die Tat ohne Einwirkung des Lockspitzels nicht begangen, fehlt es an notwendigen Beweismitteln
    • Milderung der Strafzumessung nicht mit Beweisverwertungsverbot vergleichbar
  • Reaktion des BGH darauf gespalten
    • 1. Senat: weiterhin Strafzumessungslösung
    • 2. Senat: Verfahrenshindernis

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