Was ist der Unterschied zwischen einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO und nach § 153a StPO?

  • für § 153 StPO bedarf es
    • Vergehen i.S.d. § 12 II StGB
    • geringe Schuld des Täters
    • kein öff. Verfolgungsinteresse
    • Zustimmung des Gerichts
 
  • bei § 153a StPO besteht zwar öff. Verfolgungsinteresse, dieses kann aber durch Auflagen und Weisungen beseitigt werden
    • anders als i.R.d. § 153 StPO muss Beschuldigter hier zustimmen
    • dann vorläufige Einstellung, bis der Betroffene die Auflagen erfüllt hat

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