Welchen Umfang hat die beschränkte Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nach § 153 II StPO?

trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung besteht Einigkeit über die grundsätzliche Rechtskraft des Beschlusses nach § 153 II StPO, deren Grenzen aber umstritten sind
 
e.A.: § 373a I StPO analog
Regelung betrifft Verfahren bei Strafbefehl
  • hier ausreichend, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel, die eine Verurteilung wegen eines Verbrechens begründen können
  • bei Gerichtsentscheidung wie beim Strafbefehl besonders großer Vertrauensschutz
 
a.A.: ausreichend, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel, sodass keine geringe Schuld mehr oder öffentliches Verfolgungsinteresse
analoge Anwendung der §§ 174  II, 211 StPO; §§ 45 III 4, 47 III JGG
  • zusätzliche Heraufstufung zum Verbrechen nicht erforderlich
  • bei Verbrechen jedoch auch ohne neue Tatsachen bloßer Subsumtionsirrtum zu korrigieren, da Verbrechen keinesfalls in den Anwendungsbereich des § 153 StPO fallen sollen
 
BGH: § 153a StPO analog
entscheidend, dass Tat sich nunmehr als Verbrechen darstellt
  • Rechtslage des § 153a StPO ähnelt der des § 153 StPO
  • ABER: Gleichstellung nicht sachgerecht, da der Beschuldigte i.R.d. § 153a StPO gerade eine Gegenleistung für die Verfahrenseinstellung erbringt

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