Nach dem Ermittlungsrichterprivileg, dürfen entgegen der sonst umfassenden Auslegung des § 252 StPO ausnahmsweise Ermittlungsrichter über ihre Zeugenvernehmung vernommen werden, auch wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
 
Welche Gegenausnahme gilt es hier zu beachten?

P: Zeuge zum Zeitpunkt seiner Aussage bereits Angeklagter
 
  • Verwertungsverbot von Zeugenaussagen dient der Achtung der familären Sphäre
  • Aussageverweigerungsrecht des Angeklagten beruht dagegen auf dem verfassungsrechtlichen nemo-tenetur-Grundsatz und ist somit von besonderer Gewichtigkeit
→ Wird der Angeklagte im Anschluss an sein eigenes Verfahren erneut zum selben Sachverhalt vernommen, jetzt aber in der Eigenschaft eines Zeugen, so trifft er letztlich noch immer Aussagen über seinen eigenen Anteil am Geschehen, womit er einem ähnlichen Selbstentlastungsdruck ausgesetzt ist.
  • Aussage des Angeklagten in einem vorherigen Prozess kann mithin nun auch nicht im Wege der richterlichen Vernehmung eingebracht werden
→ kein Ermittlungsrichterprivileg entgegen § 252 StPO
 
→ Verstoß gg. § 252 StPO kann einen relativen Revisionsgrund i.S.d. § 337 StPO darstellen, wenn die Veruteilung gerade auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht; andere Anklagepunkte bleiben unberührt

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