Sind Zeugen auch ggü. den Polizeibeamten zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet?

  • früher nur Pflicht vor dem Gericht und der StA, §§ 48 I, 161a I StPO
 
  • seit 2017 aber gem. § 163 III StPO auch Pflicht vor den Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der StA (§ 152 GVG), wenn der Ladung ein Auftrag der StA zugrundeliegt

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