Bedarf es nur bei Verstoß gegen die Belehrungspflichten eines Widerspruches des Angeklagten gg. die Beweisverwertung oder gilt die Widerspruchslösung auch für Fehler bei der Wohnungsdurchsuchung?

→ Widerspruch in der Hauptverhandlung bis zum Zeitpunkt nach § 257 StPO erforderlich
 
  • Widerspruchslösung gilt auch bei fehlender richterlicher Anordnung der Wohnungsdurchsuchung
  • SuZ der Widerspruchsobliegenheit ist es, den Gerichten die Möglichkeit zu geben, den Verstoß zu überprüfen
→ Angeklagter sollte dies frühstmöglichst geltend machen
  • ansonsten nicht Aufgabe der Gerichte, nach unselbständigen Beweisverwertungsverboten zu suchen
  • somit nach BGH Vorrang der Schonung von Justizressourcen ggü. den Rechten der Angeklagten

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