StPO Kurs-U

Wonach ist zu ermitteln, ob ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot vorliegt?

I. Vorrangig sind geschriebene unselbstständige Beweisverwertungsverbote zu suchen. 
Explizit etwa: § 136a Abs. 3 S. 2 oder § 81a Abs. 3 oder 100d Abs. 5 Nr. 1 StPO 
 
II. Ungeschriebene sind zu ermitteln, anhand folgender Methoden 
 
1. (früher) Rechtskreistheorie:
Verbot, wenn die Erhebung des Beweises den Rechtskreis des Betroffenen wesentlich berührt 
 
2. Abwägungslehre: 
Staatliches Verfolgunginteresse ist mit den Grundrechten des Betroffenen abzuwägen. 
Dabei sind die Schwere des Deliktes ggü. der Schwere des Eingriffs maßgeblich. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Beweis auch rechtmäßig hätte erlangt werden können (sog. hypothetischer Ersatzeingriff).
 
3. Schutzzweck der verletzten Beweiserhebungsnorm: 
 
Achtung: Gleichzeitig ist in manchen Fällen ein Beweisverwertungsverbot disponible, sodass der Angeklagte rechtzeitig widersprechen muss (§ 257 StPO), sog. Widerspruchslösung des BGH. 
Keine Anwendung findet die Widerspruchslösung, wenn der Angeklagte keine Verfügungsgewalt über die Ver- wertbarkeit des Beweismittels hat (z.B. verbotene Vernehmungsmethoden nach § 136 a StPO, arg. § 136 a III 2 StPO). Das BVerfG (BVerfGE 130, 1) billigte allerdings sowohl die Abwägungslehre als auch die Widerspruchslösung des BGH. 

Diskussion