StPO Kurs-U

Arten von Beweiserhebungsverboten?

1. Unzulässige Beweisinhalte: Über manche Inhalte (oder: Beweisthemen) dürfen keine 4 Beweise erhoben werden. Dazu zählt z.B. der bereits erwähnte Kernbereich persönli-

cher Lebensgestaltung. § 100 c Abs. 5 S. 1 StPO stellt klar, dass die Aufzeichnung eines Gesprächs in diesem Fall unterbleiben muss.

2. Unzulässige Vernehmungsmethoden: Ferner sind bestimmte Beweismethoden unter- 5 sagt. Hierunter fallen die in §136a Abs.1, 2 StPO genannten verbotenen Verneh- mungsmethoden (vgl. dazu Problem 24). Diese bilden die wichtigste Kategorie der Be- weiserhebungsverbote. Hiernach darf die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten nicht durch Misshandlung, Ermüdung, körperli- chen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose beein- trächtigt werden. Das Verbot der Folter ist in jüngerer Zeit, z.B. im Zusammenhang mit dem sog. „Gäfgen-Fall“ oder mit der drohenden Gefahr von Terroranschlägen, verstärkt in die Diskussion geraten. Es folgt zwingend aus dem Schutz der Menschen- würde (Art. 1 Abs. 1 GG).

3. Unzulässige Beweismittel: Schließlich ist die Gruppe der unzulässigen Beweismittel 6 zu nennen. Hierzu zählen insbesondere Zeugen, die von den ihnen nach §§ 52 ff. StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu Problem 25): Verweigert der dazu Berechtigte das Zeugnis oder die Aussage, so ist dieses Beweismittel für den Strafprozess ausgeschlossen, der Zeuge darf also nicht zur Aussa-

ge gezwungen werden. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Aussage eines Zeugnis- verweigerungsberechtigten, der zuvor nicht über sein Recht zu schweigen belehrt wur- de, verwertet werden darf (vgl. dazu Problem 28).

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