Das Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung gem. § 252 StPO erfasst über den Wortlaut hinaus ein Verbot für jedwede Einführung der Zeugenaussage in die Hauptverhandlung.
 
Kann sich ein Arzt hierauf berufen, wenn er zur Zeit der Vernehmung von seiner ärztlichen Schweigepflicht befreit worden war?

fraglich, ob Ausnahme zu § 252 StPO, da Arzt bei Vernehmung überhaupt nicht im Widerstreit zwischen Aussagepflicht und ärztlicher Schweigepflicht war
 
e.A.: Verwertungsverbot gem. § 252 StPO besteht
  • Arzt kann sich auf Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 Nr. 3 StPO berufen
  • Pflichtenwiderstreit besteht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, auf welche es für § 252 StPO ankommt
  • allg. Vertrauen in die Verschwiegenheit von Ärzten
 
h.M.: keine Konfliktlage zum entscheidenden Zeitpunkt
Arzt war aufgrund der Befreiung von der Schweigepflicht im Zeitpunkt der Vernehmung - anders als ein Ehepartner, dessen Ehe auch während der Vernehmung besteht - von seiner Konfliktlage befreit
  • Rechtskreistheorie: Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 StPO soll nicht den Angeklagten schützten, sondern den Berufsgeheimnisträger in seiner Konfliktlage
  • auch wenn die Konfliktlage in der Hauptverhandlung wieder besteht, ist dies unerheblich; der Arzt soll nicht erneut aussagen, es wird nur seine frühere Aussage eingebracht

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