Wie weit reicht das Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen, wenn im gleichen Verfahren noch weitere Personen angeklagt sind?

I. umfassendes Verweigerungsrecht
im einheitlichen Verfahren ist der Angehörige zur Zeugnisverweigerung bzgl. aller Beschuldigten berechtigt, sofern der betroffene Sachverhalt auch seinen Angehörigen betrifft
  • Zeuge kann nur einheitlich aussagen, sodass auch sein Verweigerungsrecht betroffen ist
  • auch hier könnte der Familienfrieden gefährdet sein
 
II. kein Verweigerungsrecht nach Ausscheiden des Angehörigen aus dem Verfahren
durch rechtskräftigen Freispruch oder Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Tod des Angehörigen
  • nach e.A. bleibt bei Tod Verweigerungsrecht bestehen, da auch dann noch der Familienfrieden wegen des öffentlichen Bildes des Verstorbenen betroffen sein kann
  • nach neuer Rspr. aber Sinn des Verweigerungsrechts entfallen, wenn keine Strafverfolgung des Angehörigen mehr droht
 
III. Beweisverwertungsverbot
→ bei unterbliebener Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 III 1 StPO
  • nach Schutzzweck (+), da Rücksicht auf den Familienfrieden so unterlaufen wird
  • nach Abwägungslehre Betroffenenrecht und Interesse an Strafverfolgung abzuwägen
  • nach Rspr. anders als bei § 136 I 2 StPO kein Widerspruch erforderlich

Diskussion