FALL: T war wegen sexuellen Missbrauchs angeklagt. Sein minderjähriges Opfer O war von einem Richter unter Videoaufzeichnung vernommen worden, wovon T aber nicht informiert wurde. Die Eltern verweigern in der Hauptverhandlung die erneute Vernehmung, weil sie psychische Beeinträchtigungen befürchten.
Der nun angeordneten Vorführung der Vernehmungsaufzeichnung widerspricht T.
Der Vorsitzende erklärt daraufhin, man werde die Vernehmung als nicht-richterliche Vernehmung behandeln, auch wenn diese einen geringeren Beweiswert hat.
 
Ist dies zulässig?

A. Aufzeichnungsvorführung gem. §§ 255a I, 251 II Nr. 1 StPO
Ersetzung der richterlichen Zeugenvernehmung, wenn dem Erscheinen des Zeugen nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen
  • T wurde entgegen § 168c V StPO nicht über die richterliche Vernehmung informiert
  • auch wenn er von dieser gem. § 168 III StPO hätte ausgeschlossen werden können, darf die Benachrichtigung nicht unterbleiben
  • somit keine Verwertbarkeit als richterliche Vernehmung
 
B. Aufzeichnungsvorführung gem. §§ 255a I, 251 I Nr. 3 StPO
→ Ersetzung der Zeugenvernehmung, wenn der Zeuge in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann
  • Einführung als nicht-richterliche Vernehmung zulässig, wenn:
    • Voraussetzungen des § 251 I StPO erfüllt
    • Tatrichter ist sich geringeren Beweiswertes bewusst
    • Hinweis auf Verwertungs als nichtrichterliche Vernehmung
  • in absehbarer Zeit keine gerichtliche Vernehmung möglich, da Erziehungsberechtigten dieser unter Hinweis auf psychische Gefahren widersprochen hatten

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