Die Revision hat gem. § 337 StPO Erfolg, wenn das Gericht gegen Recht verstoßen hat und das Urteil auf diesem Fehler beruht.
 
Wie ist zu beurteilen, wenn das Gericht einen Widerspruch des Verteidigers nicht beachtet?

→ gem. § 238 II StPO entscheidet das Gericht durch Beschluss, wenn ein Beteiligter Verfahrensanordnungen als unzulässig beanstandet
 
  • Urteil muss aber auf dem Fehler beruhen
  • grds. nur der Fall, wenn die beanstandete Maßnahme tatsächlich gegen das Verfahrensrecht verstoßen hat
  • ausnahmsweise auch dann, wenn sich der Angeklagte bei Kenntnis der Gründe für die Zurückweisung seiner Beanstandungen anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können

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