Ein Verfahrenshindernis liegt bei anderweitiger Rechtshängigkeit vor. Ist das auch bei einem Strafbefehl der Fall?

→ bei wirksamen Strafbefehl ebenfalls Verfahrenshindernis, da gem. § 407 I 4 StPO hier ebenfalls öffentliche Klage i.S.d. § 170 I StPO erhoben wird
 
  • Antragsschrift steht also der Anklageschrift gleich
  • muss ebenso gem. § 200 I 1 StPO die angeklagte Tat hinreichend konkretisiert sein
  • Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die allg. Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare Straftaten gleicher Art verübt

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