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Zuletzt bearbeitet: 21.09.2020 11:17:11 von Lea Kroth
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
FALL: Die StA möchte die Untersuchungshaft gg. O anordnen. Dieser war zuvor als Zeuge vernommen worden und hatte im Laufe der Vernehmung selbstbelastende Aussagen vorgenommen. Dabei wurde er lediglich über sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 55 StPO belehrt.
Kann der Haftbefehl erlassen werden?
FALL: Die StA möchte die Untersuchungshaft gg. O anordnen. Dieser war zuvor als Zeuge vernommen worden und hatte im Laufe der Vernehmung selbstbelastende Aussagen vorgenommen. Dabei wurde er lediglich über sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 55 StPO belehrt.
Kann der Haftbefehl erlassen werden?
FALL : Die StA möchte die Untersuchungshaft gg. O anordnen. Dieser war zuvor als Zeuge vernommen worden und hatte im Laufe der Vernehmung selbstbelastende Aussagen vorgenommen. Dabei wurde er lediglich über sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 55 StPO belehrt. Kann der Haftbefehl erlassen werden?
→ gem. § 112 StPO als Haftgrund dringender Tatverdacht erforderlich
= wenn aufgrund der vorliegenden Beweismittel die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der O Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist
am Tatverdacht könnte es fehlen, wenn die Aussagen des O in der Zeugenvernehmung nicht verwertbar sind
I. Belehrungspflicht gem. § 136 I 2 i.V.m. § 163a IV StPO bei Beschuldigten
→ Beschuldigteneigenschaft setzt subj. Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich objektiv in einem Willensakt manifestiert
obj. Manifestation grds. durch Einleitung eines formellen Ermittlungsverfahrens
ansonsten entscheidend, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insb. in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt
aus § 55 StPO ergibt sich, dass auch Verdächtige als Zeugenvernommen werden können, sodass allein Konfrontation mit Tatverdacht keinen Beschuldigtenstatus begründet
II. Belehrungspflicht, um Ungehung zu vermeiden
→ unabhängig von Beschuldigtenstatus Belehrungspflicht, um eine Umgehung der Beschuldigtenrecht zu verhindern
hängt von der Stärke des Tatverdachts ab
i.R.e. Abwägung entscheidend, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntissen beruht
Falls der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörden andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würden, so ist es verfahrensfehlerhaft, nicht zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen.
Tatverdacht kann sich auch erst im Laufe der Vernehmung verdichten, sodass vorherige Aussagen verwertbar bleiben
ab dann Verstoß und Verwertungsverbot, es sei denn, der Beschuldigte kannte seine Rechte
P: Heilung durch Belehrung gem. § 55 II StPO
grds. keine ausreichende Belehrung, da hier kein vollumfängliches Aussageverweigerungsrecht
zudem hier kein Hinweis auf Recht zur Verteidigerkonsultation
P: Anwendbarkeit der Widerspruchslösung
→ fraglich, ob Widerspruchslösung auch im Ermittlungsverfahren gilt
(-), Beweisverwertungsverbot hier vielmehr von Amts wegen zu prüfen
fehlender Widerspruch also unerheblich
Verwertungsverbote werden schon durch den Gesetzesverstoß, nicht erst durch die Beanstandung beründet
sonst müsste Ermittlungsrichter u.U. sehenden Auges einen Haftbefehl erlassen, den er später nach Widerspruch nicht zurücknehmen muss
⇒ somit nur bzgl. erster Verbrechen dringender Tatverdacht; zusätzlich noch Haftgrund und VHM (vgl. § 116 StPO) erforderlich
→ gem. § 112 StPO als Haftgrund dringender Tatverdacht erforderlich
= wenn aufgrund der vorliegenden Beweismittel die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der O Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist
am Tatverdacht könnte es fehlen, wenn die Aussagen des O in der Zeugenvernehmung nicht verwertbar sind
I. Belehrungspflicht gem. § 136 I 2 i.V.m. § 163a IV StPO bei Beschuldigten
→ Beschuldigteneigenschaft setzt subj. Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich objektiv in einem Willensakt manifestiert
obj. Manifestation grds. durch Einleitung eines formellen Ermittlungsverfahrens
ansonsten entscheidend, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insb. in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt
aus § 55 StPO ergibt sich, dass auch Verdächtige als Zeugenvernommen werden können, sodass allein Konfrontation mit Tatverdacht keinen Beschuldigtenstatus begründet
II. Belehrungspflicht, um Ungehung zu vermeiden
→ unabhängig von Beschuldigtenstatus Belehrungspflicht, um eine Umgehung der Beschuldigtenrecht zu verhindern
hängt von der Stärke des Tatverdachts ab
i.R.e. Abwägung entscheidend, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntissen beruht
Falls der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörden andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würden, so ist es verfahrensfehlerhaft, nicht zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen.
Tatverdacht kann sich auch erst im Laufe der Vernehmung verdichten, sodass vorherige Aussagen verwertbar bleiben
ab dann Verstoß und Verwertungsverbot, es sei denn, der Beschuldigte kannte seine Rechte
P: Heilung durch Belehrung gem. § 55 II StPO
grds. keine ausreichende Belehrung, da hier kein vollumfängliches Aussageverweigerungsrecht
zudem hier kein Hinweis auf Recht zur Verteidigerkonsultation
P: Anwendbarkeit der Widerspruchslösung
→ fraglich, ob Widerspruchslösung auch im Ermittlungsverfahren gilt
(-), Beweisverwertungsverbot hier vielmehr von Amts wegen zu prüfen
fehlender Widerspruch also unerheblich
Verwertungsverbote werden schon durch den Gesetzesverstoß, nicht erst durch die Beanstandung beründet
sonst müsste Ermittlungsrichter u.U. sehenden Auges einen Haftbefehl erlassen, den er später nach Widerspruch nicht zurücknehmen muss
⇒ somit nur bzgl. erster Verbrechen dringender Tatverdacht; zusätzlich noch Haftgrund und VHM (vgl. § 116 StPO) erforderlich
→ gem. § 112 StPO als Haftgrund dringender Tatverdacht erforderlich = wenn aufgrund der vorliegenden Beweismittel die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der O Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist am Tatverdacht könnte es fehlen, wenn die Aussagen des O in der Zeugenvernehmung nicht verwertbar sind I. Belehrungspflicht gem. § 136 I 2 i.V.m. § 163a IV StPO bei Beschuldigten → Beschuldigteneigenschaft setzt subj. Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich objektiv in einem Willensakt manifestiert obj. Manifestation grds. durch Einleitung eines formellen Ermittlungsverfahrens ansonsten entscheidend, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insb. in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt aus § 55 StPO ergibt sich, dass auch Verdächtige als Zeugen vernommen werden können, sodass allein Konfrontation mit Tatverdacht keinen Beschuldigtenstatus begründet II. Belehrungspflicht, um Ungehung zu vermeiden → unabhängig von Beschuldigtenstatus Belehrungspflicht, um eine Umgehung der Beschuldigtenrecht zu verhindern hängt von der Stärke des Tatverdachts ab i.R.e. Abwägung entscheidend, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntissen beruht Falls der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörden andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würden, so ist es verfahrensfehlerhaft, nicht zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen. Tatverdacht kann sich auch erst im Laufe der Vernehmung verdichten, sodass vorherige Aussagen verwertbar bleiben ab dann Verstoß und Verwertungsverbot , es sei denn, der Beschuldigte kannte seine Rechte P: Heilung durch Belehrung gem. § 55 II StPO grds. keine ausreichende Belehrung, da hier kein vollumfängliches Aussageverweigerungsrecht zudem hier kein Hinweis auf Recht zur Verteidigerkonsultation P: Anwendbarkeit der Widerspruchslösung → fraglich, ob Widerspruchslösung auch im Ermittlungsverfahren gilt (-), Beweisverwertungsverbot hier vielmehr von Amts wegen zu prüfen fehlender Widerspruch also unerheblich Verwertungsverbote werden schon durch den Gesetzesverstoß , nicht erst durch die Beanstandung beründet sonst müsste Ermittlungsrichter u.U. sehenden Auges einen Haftbefehl erlassen, den er später nach Widerspruch nicht zurücknehmen muss ⇒ somit nur bzgl. erster Verbrechen dringender Tatverdacht; zusätzlich noch Haftgrund und VHM (vgl. § 116 StPO) erforderlich
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