FALL: Die StA möchte die Untersuchungshaft gg. O anordnen. Dieser war zuvor als Zeuge vernommen worden und hatte im Laufe der Vernehmung selbstbelastende Aussagen vorgenommen. Dabei wurde er lediglich über sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 55 StPO belehrt.
 
Kann der Haftbefehl erlassen werden?

→ gem. § 112 StPO als Haftgrund dringender Tatverdacht erforderlich
  • = wenn aufgrund der vorliegenden Beweismittel die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der O Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist
  • am Tatverdacht könnte es fehlen, wenn die Aussagen des O in der Zeugenvernehmung nicht verwertbar sind
 
I. Belehrungspflicht gem. § 136 I 2 i.V.m. § 163a IV StPO bei Beschuldigten
Beschuldigteneigenschaft setzt subj. Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich objektiv in einem Willensakt manifestiert
  • obj. Manifestation grds. durch Einleitung eines formellen Ermittlungsverfahrens
  • ansonsten entscheidend, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insb. in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt
  • aus § 55 StPO ergibt sich, dass auch Verdächtige als Zeugen vernommen werden können, sodass allein Konfrontation mit Tatverdacht keinen Beschuldigtenstatus begründet
 
 
II. Belehrungspflicht, um Ungehung zu vermeiden
→ unabhängig von Beschuldigtenstatus Belehrungspflicht, um eine Umgehung der Beschuldigtenrecht zu verhindern
  • hängt von der Stärke des Tatverdachts ab
  • i.R.e. Abwägung entscheidend, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntissen beruht
  • Falls der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörden andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würden, so ist es verfahrensfehlerhaft, nicht zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen.
  • Tatverdacht kann sich auch erst im Laufe der Vernehmung verdichten, sodass vorherige Aussagen verwertbar bleiben
  • ab dann Verstoß und Verwertungsverbot, es sei denn, der Beschuldigte kannte seine Rechte
 
P: Heilung durch Belehrung gem. § 55 II StPO
  • grds. keine ausreichende Belehrung, da hier kein vollumfängliches Aussageverweigerungsrecht
  • zudem hier kein Hinweis auf Recht zur Verteidigerkonsultation
 
P: Anwendbarkeit der Widerspruchslösung
→ fraglich, ob Widerspruchslösung auch im Ermittlungsverfahren gilt
  • (-), Beweisverwertungsverbot hier vielmehr von Amts wegen zu prüfen
  • fehlender Widerspruch also unerheblich
  • Verwertungsverbote werden schon durch den Gesetzesverstoß, nicht erst durch die Beanstandung beründet
  • sonst müsste Ermittlungsrichter u.U. sehenden Auges einen Haftbefehl erlassen, den er später nach Widerspruch nicht zurücknehmen muss
 
 
⇒ somit nur bzgl. erster Verbrechen dringender Tatverdacht; zusätzlich noch Haftgrund und VHM (vgl. § 116 StPO) erforderlich

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