Verwaltungsvollstreckung

Definition/Übersicht, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang, Abschleppfall

Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesem Gesetze: gestrecktes Verfahren: materielle Rechtmäßigkeit: Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren 

das Gestreckte Verwaltungsverfahren müsste auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sein
  1. es wurde bereits festgestellt, dass die Ersatzvornahme nach §§ 57 Abs.1 Nr.1, 59 Abs.1 VwVG NRW das richtige Zwangsmittel ist 
  2. bei einer Vollstreckung im gestreckten Verfahren ist gemäß § 63 Abs.1 S.1 VwVG NRW grds eine schriftliche Androhung des Zwangsmittels erforderlich 
    • eine solche Androhung ist hier nicht erfolgt 
    • gemäß § 63 Abs.1 S.5 VwVG kann von einer Androhung jedoch abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist (§ 55 Abs.2 VwVG NRW)
    • wegen des Klammerzusatzes und der dortigen Erwähnung von § 55 Abs.2 VwVG NRW könnten Bedenken bestehen, ob § 63 Abs.1 S.5 VwVG NRW im gestreckten Verwaltungsverfahren überhaupt anwendbar ist 
      • aus der Formulierung "insbesondere" ergibt sich jedoch, dass sich die Ausnahmeregelung des § 63 Abs.1 S.5 VwVG NRW nicht ausschließlich auf das Verfahren nach § 55 Abs.2 VwVG NRW bezieht, sondern auch im gestreckten Verfahren zur Anwendung kommen kann 
    • § 63 Abs.1 S.5 VwVG NRW setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Einschreitens eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen hat 
      • eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Verletzung eines Schutzguts der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat 
      • unter öffentlicher Sicherheit ist unter anderem die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung zu verstehen 
        • zur Rechtsordnung gehört auch die StVO
        • nach § 41 Abs.1 StVO iVm Anlage 2 Spalte 3 ist bereits das Halten und erst Recht das Parken unzulässig, soweit es durch das Halteverbotszeichen Nr. 283 verboten ist 
        • ein solches verbotswidriges Halten oder Parken begründet nicht nur eine Gefahr, sondern bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit
      • durch das verbotswidrige Abstellen hat der Angriff auf die objektive Rechtsordnung als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit bereits begonnen 
        • die getroffene Maßnahme war deshalb auch notwendig, um die gegenwärtige Gefahr abzuwenden, sodass die Androhung entbehrlich war 
    • folglich dient die sofortigen Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr 
      • die Androhung ist gemäß § 63 Abs.1 S.5 VwVG NRW damit entbehrlich 
  3. darüber hinaus ist aber gemäß § 64 S.1 VwVG NRW auch noch eine Festsetzung des Zwangsmittels erforderlich, die ebenfalls nicht erfolgt ist
    • gemäß § 64 S.2 VwVG NRW kann die Festsetzung nur "bei sofortigem Vollzug (§ 55 Abs.2 VwVG NRW)" entfallen 
    • daraus folgt zugleich, dass bei fehlender Festsetzung eine Zwangsanwendung im gestreckten Verfahren (§ 55 Abs.1 VwVG NRW ausgeschlossen ist 

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