1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

I., 1., c) Kausalität

Eine Handlung ist kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass nicht auch der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel, auch Äquivalenztheorie od. Bedingungstheorie).
 
Besondere  Fallgruppen der Kausalität:
  1. Hypothetische Kausalität:
    Der Umstand, dass der sozialschädliche Erfolg später aufgrund anderer Ereignisse ebenfalls eingetreten wäre, beseitigt nicht die Ursächlichkeit der realen Bewirkungshandlung.
  2. Kumulative Kausalität
    Bei der Mehrheit zusammengehörender Ursachen, welche nur gemeinsam den Erfolg verursachen, ist jede einzelne Handlung nach der Äquivalenztheorie ursächlich.
  3. Überholende Kausalität
    Ersthandlung bleibt wirkungslos, Wirkung einer neuen Handlung (neue Kausalkette) welche die erste Kausalreihe unterbricht. Nach Äquivalenztheorie ist nur die neue Ursache kausal, für die erste Kausalreihe besteht Abbruch der Kausalität.
  4. Fortwirkende Kausalität
    Anknüpfen eines Dritten an die Handlung des Täters. Je nach Zeitpunkt entweder isoliert Erst- und Zweittäter od. Überholende Kausalität.
  5. Alternative (doppelte) Kausalität
    von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede erfolgsursächlich.

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