1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

I., 1., d.), aa) Obj. Zurechnung; Schaffung/Erhöhung einer rechtl. missbilligten Gefahr

Risikoverringerung:
es liegt keine rechtlich missbilligte Gefahr vor, wenn der Täter durch sein Verhalten in einen schon bestehenden Kausalverlauf eingreift und das Schadensrisiko abmildert, sofern er nicht zugleich eigenständig neue Gefahr begründet (dann Schaffung einer erlaubten Gefahr).
 
Allgemeines Lebensrisiko, erlaubtes Risiko:
Handelt der Täter sozial-adäquat, liegt keine rechtlich missbilligte Gefahr vor.
bspw. Aufforderung bei Gewitter vor die Tür zu gehen.

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