1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

I., 1., d), bb) Obj. Zurechnung; Realisierung der Gefahr im Erfolg

auch sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
 
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung:
Eine Person (Opfer) unterbricht die objektive Zurechnung; Ausnahme: Retterfälle; wenn die Rettung nicht völlig unsinnig oder unverhältnismäßig ist.
 
Atypischer Kausalverlauf:Liegt der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserwartung noch in Rechnung zu stellen ist, entfällt der Zurechnungszusammenhang (= Werk des Zufalls, nicht des Täters).
 
Pflichtwidrigkeitszusammenhang:
Das durch das pflichtwidrige Täterverhalten begründete Risiko schlägt sich nicht im Erfolg nieder, wenn dieser auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
 
Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
Der Verantwortungsbereich eines Dritten kann dann eröffnet sein, wenn dieser in den vom Täter in Gang gesetzten Kausalverlauf eintritt. Der dazwischentretende Dritte beeinflusst somit den verursachten Erfolg. Grundsätzlich endet der Verantwortungsbereich des Täters dort, wo ein Dritter vollverantwortlich eine neue selbständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich im Erfolg auch realisiert.

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