1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

I., 2. Subj. TB; cc) Tatbestandsirrtümer; (4) Aberratio ictus -> Fehlgehen der Tat

Liegt vor, bei Sachverhalten, bei denen der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehlgeht und ein anderes Objekt trifft, das der Täter nicht anvisiert hat und auch nicht treffen wollte.
 
( P ) Besteht Vorsatz? Lösung nach 2 Theorien:
  • Gleichwertigkeitstheorie: Lösung wie bei error in persona!
    Nach dieser Theorie bleibt der Vorsatz unberührt, wenn das anvisierte mit dem tatsächlichen Tatobjekt rechtlich gleichwertig ist.
  • Konkretisierungstheorie (h.M.)
    Nach dieser Theorie hat der Täter im Falle einer aberratio ictus seinen Vorsatz auf das anvisierte Tatobjekt konkretisiert. Geht nun das Tatmittel fehl, ist der Vorsatz im Hinblick auf das tatsächlich getroffene Objekt verbraucht. Es kommt ausschließlich eine Versuchsstrafbarkeit bzgl. des anvisierten Objekts und eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit wegen des tatsächlich getroffenen Objektes in Betracht.
  • Streitentscheidung: i.d.R. mit Notwehrargument zugunsten h.M.

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