1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

II. Rechtswidrigkeit; 1. Notwehr; a) Objektive Rechtfertigungselemente

aa) Notwehrlage (ex-Post)
(1) Angriff
jedes menschliche Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt.
 
(2) Gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, stattfindet oder andauert.
 
(3) Rechtswidrig
wenn die Handlung den TB eines Strafgesetzes verwirklicht und nicht durch Rechtfertiungsgründe gedeckt ist.
 
bb) Notwehrhandlung (ex-ante)
 
(1) Verteidigung gegen Rechtsgüter des Angreifers
 
(2) Geeignetheit
das Mittel ist geeignet, wenn das Ziel (Abwehr d. Angriffs) überhaupt dadurch erreicht werden kann.
 
(3) Erforderlichkeit
das Mittel ist erforderlich, wenn kein milderes gleichsam effektives Mittel zur Verfügung steht, um den Angriff abzuwehren.
 
(4) Geboten
Geboten ist die Verteidigung immer dann, wenn die Rechtsordnung ihrer zur Bewahrung bedarf; die Notwehrhandlung also nicht aus sozial-ethischen Gesichtspunkten eingeschränkt werden muss (nur in Ausnahmefällen!).

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