1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

II. Rechtswidrigkeit; 1. Notwehr; b) Subjektive Rechtfertigungselement

aa) Kenntnis der Rechtfertigungsumstände
Der Täter muss das Vorliegen einer Notwehrhandlung erkannt haben.
 
bb) Verteidigungsabsicht
Der Täter muss in der Absicht handeln, dem Angriff Einhalt zu gebieten und das bedrohte Rechtsgut zu bewahren. Der Verteidigungswille muss dabei nicht das einzige Handlungsmotiv sein; begleitende Motive wie Hass oder das Streben nach Rache dürfen den Verteidigungswillen jedoch nicht vollständig in den Hintergrund drängen.
 
Rechtsfolge bei fehlendem subj. Rechtfertigungselement
  • e.A.: Wirkung tritt trotzdem ein, eine objektiv erlaubte Handlung kann nicht rechtswidrig sein, der Wortlaut gibt ein subj. Rechtfertigungselement (bzw. dessen Notwendigkeit) nicht her.
  • h.M.: Strafbarkeit wegen Versuch; die objektiven Rechtfertigungselemente beseitigen nur das Erfolgs- nicht das Handlungsunrecht; der Versuch betraft gerade nur das Handlungsunrecht, wenn der tatbestandliche Erfolg nicht eingetreten ist.

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