1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

II. Rechtswidrigkeit; 2. Notwehr - Sonderprobleme

Absichtsprovokation:
Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig i.S.d. dolus directus 1. Grades durch ein rechtswidriges oder sozial-ethisch missbilligtes Verhalten einen Angriff herausfordert, um den Gegner dann unter dem "Deckmantel der Notwehr" verletzen zu können. Die h.M. versagt hier das Notwehrrecht. a.A. sieht eingeschränktes Notwehrrecht (ALIC) und Bestrafung wegen Herbeiführung einer Notwehrlage. w.A.: notwendigkeit von Ausweichen/Fliehen dann Schutzwehr und dann Trutzwehr.
 
Abwehrprovokation:
Wenn sich jemand in eine erwartete Notwehrsitaution begibt, sich dazu aber bewusst übertrieben "aufrüstet", sodass später in der konkreten Kampfsituation eine Verteidigung mithilfe dieser (gefährlichen) Mittel als einzig möglich und daher erforderlich erscheint. Keine Einschränkung im Rahmen der Gebotenheit, wenn der Angegriffene auf mildere Mittel bewusst verzichtet und der Angegriffene nicht zumindest auf sozial-ethisch missbilligenden Weise den Angriff (mit) Herbeigeführt hat, trägt der Angreifer allein Verantwortung für den Angriff.

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