1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

II. Rechtswidrigkeit; 2. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB - Übersicht

Als Notstand bezeichnet man eine Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, deren Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist.
 
wichtigste Normen außerhalb des StGB
  1. Defensiver Notstand, § 228 BGB
    Schutzinteresse des Bedrohten höher zu bewerten als das Interesse des Eigentümers auf Erhaltung einer Sache, deren Zustand andere gefährdet und zu Abwehrmaßnahmen zwingt.
  2. Aggressiver Notstand, § 904 BGB
    Erlaubt die Einwirkung auf eine Sache, die in keiner Beziehung zur Gefahrenquelle steht. Der Eigentümer darf den Zugriff auf seine Sache nicht verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden ggü. dem aus der Einwirkung entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Erfordert also Güterabwägung zugunsten des Bedrohten; führt zu Schadensersatzanspruch.

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