1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

II. Rechtswidrigkeit; 4. mutmaßliche Einwilligung

Handeln in Übereinstimmung mit vermutetem Willen; unanwendbar bei geäußertem entgegenstehendem Willen und subsidiär ggü. einholbarer Einwilligung.
 
a) Obj. Rechtfertigungselemente
 
aa) Dispositionsfähiges Rechtsgut
 
bb) Verfügungsbefugnis
 
cc) Einwilligungsfähigkeit des mutmaßlich Einwilligenden
 
dd) Mutmaßliche Einwilligungserklären
(1) Fehlen einer zumutbaren Möglichkeit, die Einwilligung tatsächlich einzuholen
(2) Ex-Ante bestehende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte einwilligen würde. Tat bleibt auch rechtmäßig, wenn sich nachträglich herausstellt, dass trotz pflichtgemäßer Prüfung und gewissenhaften Vorgehens der wahre Wille des Betroffenen verfehlt wurde.
 
b) Subjektives Rechtfertigungselement
Der Handelnden muss (ex-ante) nach gewissenhafter Prüfung beabsichtigt haben, i.S.d. Einwilligungsberechtigten zu handeln.

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