1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

III. Schuld; 1. Schuldfähigkeit

  1. § 19 StGB - Schuldunfähigkeit eines Kindes
    Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig
  2. § 20 StGB Schuldunfähigkeit
    Seelische Abartigkeit etc. oder BAK von 3,0‰, 3,3 ‰ bei Tötungsdelikten (Rspr.!)
  3. § 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit
    BAK 2,0‰, 2,2‰ bei Tötungsdelikten (Rspr.!)
  4. § 3 JGG Verantwortlichkeit (Jugendliche)
    bedingte Schuldfähigkeit für Jugendliche (14 - 18 Jahren); abzustellen ist auf den individuellen Grad der Entwicklung
  5. Actio libera in causa (ALIC)
    Der Strafrechtliche Vorwurf bleibt erhalten, wenn der Täter den Defekt vorsätzlich herbeigeführt hat und schon zu diesem Zeitpunkt eine vorwerfbare innere Beziehung zur späteren Tat hergestellt hat. Also eine Vorverlegung des Schuldvorwurfs auf eine Handlung zum Zeitpunkt noch bestehender Schuldunfähigkeit (bspw. gesetzl. anerkannt Vollrausch, § 323a StGB).
    Theorien zur Beurteilung
    Tatbestandsmodell: Tat ist nicht (nur) die Tat (bspw. Tötung), sondern beginnt bereits mit Ingangsetzung der Kausalkette (dem Trinken vor der Tat zur Herbeiführung d. Schuldunfähigkeit)
    Ausnahmemodell: ausnahmsweise ist die Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt (Tötung) unerheblich, der Tatzeitpunkt ist bereits das Betrinken.
    -> siehe insofern Karte Sonderproblem ( P ) ALIC

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