1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

II. Schuld, 2. Spezielle Schuldmerkmale

Beim vorliegen spezieller Schuldmerkmale (bspw. Böswilligkeit in § 225 StGB) erscheint die Einstellung des Täters zum Recht entweder mehr oder weniger Tadelswert.
 
Diese sind also nicht lediglich das "Spiegelbild" von allgemeinem Unrecht der  Tat, sondern bestimmen unmittelbar und ausschließlich den zusätzlich in der Tat zum Ausdruck kommenden Gesinnungsunwert  und damit den Schuldgehalt.

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