1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

III. Schuld; 3. persönliche Vorwerfbarkeit der tb-widerrechtlichen Handlung - Übersicht

a) Die vorsätzlich fehlerhafte Einstellung zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung als "Schuldform" wird im Regelfall durch den TB-Vorsatz "indiziert"
 
b) Das Unrechtsbewusstsein
-> vorliegen eines Verbots od. Erlaubnisirrtums
Der Täter handelt schuldhaft, wenn seine Handlungen den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, obwohl er in der konkreten Situation von der Appelwirkung der Norm erreicht werden konnte und eine hinreichende Fähigkeit zur Selbststeuerung besaß, sodass ihm eine rechtmäßige Verhaltensalternative psychisch zugänglich war.
Bspw. Vorliegen eines Erlaubnisirrtums gem. § 17 StGB
-> Irrtum bezieht sich auf die Kenntnis des Vorliegens von Strafvorschriften und muss "unvermeidbar" gewesen sein. Es geht folglich nicht um die Fehlvorstellung über den Sachverhalt, sondern um die Kenntnis der Strafbarkeit einer Rechtsgutverletzung (Ausnahme § 35 II StGB, siehe unten). Irrtum nach § 17 bspw. Elternteil schlägt Kind aus Erziehungsgründen und denkt, es wäre erlaubt -> ( P ) unvermeidbar? muss diskutiert werden!
 
c) Eingreifen / Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen (siehe nächste Karte!)

Diskussion