1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

III. Schuld.; 3 Vorwerfbarkeit; c) EntschGr.; aa) Entschuldigender Notstand

aa) Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

lex-specialis ist § 157 StGB (Aussagenotstand).
Ein Schuldvorwurf kann nicht erhoben werden, da außergewöhnlicher Druck auf dem Täter lastet und er zur Rettung eines anderen Rechtsgutes handelt oder in diesen Fällen aus präventiven Gründen keine Strafe erforderlich ist. Druck der Selbsterhaltung muss so groß sein, dass ihm ein normgemäßes Verhalten nicht zugemutet werden kann.
(1)
Gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben od. Freiheit
(2) ggü. Täter, Angehörigen od. nahestehende Perso
n
= nahestehend ist jede Person, die mit dem Täter zwischenmenschlich so verbunden ist, dass bei diesem vergleichbare Solidaritätsgefühle hervorgerufen werden wie bei Angehörigen.
(3) Gefahr ist nicht anders abwendbar
(4) Tat ist mildestes Mittel
(5) Gefahrentragung nicht zumutbar

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