1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

III. Schuld, 3. Vorwerfbarkeit, b) Entsch.Gr.; bb) Nötigungsnotstand

Ein Nötigungsnotstand liegt vor, wenn der Täter zugleich Opfer einer Nötigung ist, d.h. durch Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person zu einer rechtswidrigen Tat genötigt.
 
Der Notstandstäter tritt - wenn auch unfreiwillig - auf die Seite des Unrechts, seine Handlung bedarf daher nicht der Solidarität der Rechtsgemeinschaft. Würde man das Handeln rechtfertigen (i.R.d. RWK), würde überdies dem Opfer des Notstandstäters das Notwehrrecht genommen, da ein rechtswidriger Angriff fehlt. Daher Prüfung i.R.d. Schuld als entschuldigender Notstand (ggf. Entfallen d. Schuld).

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