1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

III. Schuld, 3. Vorwerfbarkeit, b) Entsch. Gr.; cc) Übergesetzlicher Notstand

Anwendung von § 35 StGB analog. 
 
Ist gegeben bei einem Fall gegenwärtiger Lebensgefahr, deren Abwendung nicht von §§ 34, 35 gestattet ist; bei welcher der Täter aber aus einem schwerwiegenden inneren Gewissenskonflikt ein Rechtsgut verletzt, um sich selbst durch Untätigkeit nicht in eine moralische Schuld zu begeben. Der Täter muss sich also in einer ausweglosen Konfliktsituation befinden.
 
Argumentative Lösung:
  • e.A.: Täter muss bei sozial-ethischer Gesamtbetrachtung das geringer  Übel gewählt haben.
  • a.A.: der Täter muss sich lediglich in einem Gewissenskonflikt befunden haben, entschuldigt werden kann aber nur die Opferung eines auch ohne den Eingriff nicht mehr zu rettenden Rechtsgutes.
 
Aber: entschuldigt nur bei gewissenhafter Prüfung der Lage und Handeln in der Absicht, die Gefahr abzuwehren.

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